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   KG, 04.10.2000 - 5 Ws 674/00, 1 AR 1179/00   

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https://dejure.org/2000,60084
KG, 04.10.2000 - 5 Ws 674/00, 1 AR 1179/00 (https://dejure.org/2000,60084)
KG, Entscheidung vom 04.10.2000 - 5 Ws 674/00, 1 AR 1179/00 (https://dejure.org/2000,60084)
KG, Entscheidung vom 04. Oktober 2000 - 5 Ws 674/00, 1 AR 1179/00 (https://dejure.org/2000,60084)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2004 - 1 Ws 383/04

    Aussetzung der Reststrafe zum Halbstrafenzeitpunkt: Nachhaltige

    Solche aus der Tatschwere resultierenden Gesichtspunkte werden im Regelfalle aber im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung einer Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB entgegenstehen und die Anordnung der Haftfortdauer auch aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung gebieten (KG Beschluss vom 04.10.2000, 5 Ws 674/00; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 57 Rn. 29), auch wenn der Verurteilte - wie hier - vor der Tat nicht vorbestraft war, in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat und sich erstmals in Haft befindet.
  • OLG Schleswig, 13.07.2007 - 2 Ws 267/07
    Solche aus der Tatschwere resultierenden Gesichtspunkte werden im Regelfall aber im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung einer Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB entgegenstehen und die Anordnung der Haftfortdauer auch aus Gründen der Verteidigung der Rechtsordnung gebieten ( KG Beschluss vom 04.10.2000, 5 Ws 674/00, zit. nach juris), auch wenn der Verurteilte - wie hier - vor der Tat nicht vorbestraft war und sich erstmals in Untersuchungshaft befand.
  • OLG Karlsruhe, 07.09.2005 - 1 Ws 167/05
    Besonderheiten in der Person eines Verurteilten oder der von ihm begangenen Straftat können jedoch zu einer insgesamt negativen Bewertung führen, insbesondere wenn generalpräventive Aspekte, der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung oder der Gedanke des gerechten Schuldausgleichs einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen, wobei der Senat im Ergebnis offen lassen kann, ob diese Umstände im Rahmen nach Bejahung der tatbestandlichen Vorraussetzungen anzustellenden Ermessenabwägung (so Senat, Beschluss vom 17.08.2005, 1 Ws 158/05 zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB; BGH NStZ 1988, 498) oder bereits im Rahmen der nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 282 f.; KG, Beschluss vom 22.05.2001, 5 Ws 233/01; dass Beschluss vom 04.10.2001, 5 Ws 674/00; Senat MDR 1987, 782; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1999, 478).
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